FAQ zur Tätigkeit von Notaren
Im Folgenden nimmt die Notarkammer Berlin Stellung zu Fragen, die des Öfteren gestellt werden, so z.B. von Mandanten, aber auch von Medienvertretern.
Notare nehmen die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und darüber hinaus Beglaubigungen vor. Sie sind zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung geregelt, ergänzt durch die Richtlinien der regional zuständigen Notarkammern.
Nein, auch wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält.
Die Aufgaben von Berliner Notaren sind vielfältig: Sie warnen als neutrale Berater vor Risiken, setzen Wünsche ihrer Mandanten so um, dass sie den Interessen dieser entsprechen und beraten beispielsweise bei Firmengründungen, welche Unternehmensform die beste wäre, was zu beachten, wie zu handeln ist.
Sie nehmen als Organe der Rechtspflege hoheitliche Aufgaben wahr und beurkunden unter anderem bei Grundstückskaufverträgen. Sie sorgen mit ihrer Beratung dafür, dass späterer Streit zwischen den Parteien ausgeschlossen ist. Sie überwachen den Vollzug der Urkunde bis zur Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister und sie bewahren die Beteiligten vor ungesicherten Vorleistungen.
Sie sind also Verbraucherschützer, Vertrauenspersonen, Zuhörer und Dienstleister für Transaktionssicherheit in einem.
Nein.
Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt und damit bei jedem Notar gleich. Das Gebührensystem ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass Notare einige Amtstätigkeiten, insbesondere wenn der Wert des Gegenstands der Urkunde eher niedrig ist, ohne kostendeckende Gebühr durchführen. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass die Gebührenordnung bei umfangreichen Geschäften auch höhere Gebühren vorsieht, die die Notare dann abzurechnen haben.
Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten erreicht man, dass die notarielle Tätigkeit unabhängig von Einkommen und Vermögen von jedermann in Anspruch genommen werden kann. Das notarielle Gebührensystem ist damit besonders sozialverträglich.
Ein weiterer Vorteil: Die gesamte notarielle Beratung (einschließlich der Erstellung der Entwürfe der Urkunden) ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.
Übrigens: Eine Harvard-Studie zur Kostenstruktur bei Grundstückstransaktionen zeigt, dass Notarinnen und Notare in Deutschland nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit gewährleisten, sondern im internationalen Vergleich auch sehr günstig sind.
Nein.
Die umfassende Beratung, die Notare in Berlin vornehmen, kann von keiner Behörde geleistet werden.
Nein.
Es stimmt, dass die fachlichen Anforderungen hoch sind. Daher wird auch von einem „Dritten Staatsexamen“ gesprochen, wenn die notarielle Fachprüfung gemeint ist. Die hohen Anforderungen sind gewollt, damit sehr gut ausgebildete Notare ihre Mandanten bestmöglich beraten können.
Es gibt trotz der hohen Anforderungen nach wie vor ausreichend Kandidaten, die die Prüfung ablegen wollen und bestehen.
Ja, man muss mit einigen Kosten rechnen: Verdienstausfall während der Zeit des Lernens für die Prüfung, Kosten für etwaige Vorbereitungskurse und für die Prüfung selbst ist auch eine Gebühr zu entrichten. Auch eine Verwaltungsgebühr beim Kammergericht für die Zulassung, Anschaffungskosten für Notarsoftware, Siegelpresse, Signaturkarte etc. schlagen zu Buche.
Ja.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendämter, Amtsgerichte und Notare.
Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Wird darüber hinaus noch eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben, kostet dies ca. EUR 60,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
Zunächst einmal muss nicht der leibliche Vater anerkennen – darauf kommt es nicht an. Auch ein Mann, der die Verantwortung und Sorge für das Kind übernehmen will, ohne dass er der leibliche Vater ist, darf die Vaterschaft übernehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt.
Wenn ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss der Notar prüfen, ob die Vaterschaftsanerkennung vielleicht missbräuchlich ist – also nicht dem Kind dienen soll, sondern der Möglichkeit, dass ein Elternteil dauerhaft in Deutschland bleiben oder nach Deutschland einreisen kann. Der Notar geht dann den Fragenkatalog des § 1597a BGB mit den Frauen und Männern durch, die die Vaterschaft anerkennen lassen wollen. § 1597a BGB regelt das Verbot missbräuchlicher Anerkennungen von Vaterschaften. Dieser Fragenkatalog gibt Hinweise, ob nach einer Gesamtschau ein Missbrauch vorliegen könnte. Sollten nach dieser Prüfung konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegen, teilt der Notar dies der Ausländerbehörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mit und setzt die Beurkundung aus. Ein Anzeichen für eine missbräuchliche Vaterschaft kann für den Notar zum Beispiel das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind sein oder das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des möglichen Vaters oder der Mutter (siehe die Regelbeispiele in § 1597a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-5 BGB).
Übrigens: Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nie missbräuchlich, wenn der Anerkennende tatsächlich der Vater ist (§ 1597a Abs. 5 BGB). Ist der Notar durch seine Befragung der Parteien und Prüfung der Gesamtumstände hiervon überzeugt oder wird dies zum Beispiel nach der Geburt über einen DNA-Test festgestellt, kommt es nicht darauf an, ob diese Vaterschaft dazu führt, dass der Vater, die Mutter oder das Kind dauerhaft in Deutschland bleiben dürfen – die leibliche Vaterschaft geht vor.
Vereinzelt kann das vorkommen, denn die beurkundenden Notare sind im Wesentlichen auf die Angaben der Beteiligten angewiesen. Deren Richtigkeit können sie natürlich nicht immer erkennen.
Eine Befragung der Notarinnen und Notare in Berlin durch die Notarkammer ergab dazu im April 2021, dass diese sich aber grundsätzlich die Beurteilung zutrauen, ob Menschen sich als Eltern erleben und verhalten oder dies nur vortäuschen. Dabei vermittle sich bei nur etwa 1 % der Fälle ein vages Gefühl, dass etwas nicht stimmen könne, ohne dass konkrete Anhaltspunkte auf einen Missbrauch festgestellt werden könnten.
Missbrauchsfälle im Sinne dieser Vorschrift werden von den Notaren eher nur im Promillebereich gesehen.
Notare, die eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden, obwohl sie wissen, dass diese missbräuchlich erfolgt oder sich hierzu bestechen lassen, machen sich strafbar und können ihr Amt verlieren.
Die Notarkammer Berlin kennt keinen einzigen Fall, in dem eine Berliner Notarin oder ein Berliner Notar wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist.
Es ist eine wichtige Aufgabe des Staates, den in diesem Land geborenen Kindern die rechtlichen Beziehungen zu beiden Elternteilen zu ermöglichen - und zwar unabhängig von der Nationalität der Eltern, ihrem Aufenthaltsstatus und unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Die Notarinnen und Notare des Landes Berlin nahmen diese staatliche Aufgabe mit Engagement und Verantwortung auch während der Corona-Pandemie wahr, auch wenn im Hinblick auf die betroffenen Kinder eine vorrangige Zuständigkeit der Jugendämter als vorzugswürdig angesehen wurde.
Die Berliner Notare hatten trotz Corona-Krise geöffnet und beurkundeten. Dies entsprach dem Auftrag der Notarinnen und Notare und der gesellschaftlichen Verantwortung.
In Bezug auf Vaterschaftsanerkennung erhielten die Notare jedoch mehr Anfragen, als sie zum Teil in ihren Büroabläufen bewältigen können. Die Eltern teilten dabei übereinstimmend mit, dass sich viele Standes- und Jugendämter ihrer Beurkundungstätigkeit unter Verweis auf die Corona-Krise enthielten und Termine gar nicht oder erst mit Wartezeiten von mehreren Monaten vergaben. Dies stellte für die werdenden Eltern eine große emotionale und soziale Belastung dar.
Berliner Notarinnen und Notare sind als Organe der vorsorgenden Rechtspflege verpflichtet, in Berlin jedweden Rechtsuchenden zu beraten und für sie oder ihn zu beurkunden. § 15 der Bundesnotarordnung unterscheidet insoweit nicht nach Nationalität.