Notarkammer Berlin

Satzung der Notarkammer Berlin

Auf der Grundlage des § 72 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, hat die Notarkammer Berlin durch die Kammerversammlung vom 24. März 1982 (ABl. 1982, S. 660) die folgende Satzung, geändert durch die Beschlüsse der Kammerversammlungen vom 16. September 1987 (ABl. 1987 S. 1548), 28. Februar 1990 (ABl. 1990, S. 594), 11. März 1992 (ABl. 1992, S. 1517), 24. März 1999 (ABl.2000, S. 3682), 19. März 2003 (ABl.Nr.1/2004, S. 3.), 20. März 2013 (ABl. Nr. 14/2013, S. 486), 30. März 2021 (ABl. Nr. 26/2021, S. 2231) sowie 20.06.2022 beschlossen. Die Satzung und die Änderungen sind jeweils gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BNotO genehmigt worden.

Zuständigkeiten

1. Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Notarkammer wahr, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung der Versammlung der Kammer vorbehalten sind oder soweit sich nicht im Einzelfall die Versammlung der Kammer die Entscheidung vorbehält.

Der Vorstand

2.

a)  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie sieben weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird durch einen 1. Vizepräsidenten vertreten, der seinerseits durch einen 2. Vizepräsidenten vertreten wird. Der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten sich gegenseitig.

b) Gemäß § 69 BNotO werden die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

3. Wählbar zum Vorstand ist jedes Mitglied der Kammer.

4. Die Wahl kann ablehnen, wer

a) das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b) in den letzten vier Jahren bereits dem Vorstand der Notarkammer oder der Rechtsanwaltskammer angehört hat,

c) durch Krankheit ernsthaft behindert ist.

5. Wiederwahl ist zulässig.

5a.

a) Das Amt eines Vorstandsmitglieds ruht, wenn

(1) das Vorstandsmitglied infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

(2) wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, gegen das Vorstandsmitglied öffentliche Klage erhoben ist,

(3) gegen das Vorstandsmitglied ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren anhängig ist.

b) Das Amt eines Vorstandsmitglieds ruht ferner auf Beschluss des Vorstands für die Dauer von bis zu sechs Monaten, wenn Umstände offenbar werden, die zu einer der Maßnahmen nach lit. a) oder dazu führen können, dass gegen das Vorstandsmitglied ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Ruhensphase kann nach dem Ablauf von sechs Monaten durch Beschluss des Vorstands um bis zu weitere sechs Monate verlängert werden.

c) Beschlüsse gemäß lit. b) ergehen auf Antrag des Vorstandsmitglieds, über dessen Amt entschieden wird, aber unter dessen Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wird über das Amt des Präsidenten entschieden, so entscheidet die Stimme seines Vertreters.

6. Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus,

a) wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist,

b) wenn es sein Amt mit Zustimmung des Vorstandes niederlegt.

7. Die bei der nächstfolgenden Versammlung vorzunehmende Ersatzwahl für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied gilt für den Rest der Wahlperiode.

8. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister. Er bestimmt den nach § 84 BNotO zu entsendenden Vertreter für die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer.

9. Der Präsident der Notarkammer kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen; im Hinderungsfalle kann die Einberufung auch durch einen Vizepräsidenten erfolgen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe desselben Gegenstandes beantragen.

10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei der Wahl für die Vorstandsämter entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Beschlüsse innerhalb der Sitzung können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse außerhalb der Vorstandssitzung können im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht.

11. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung und den Inhalt der Beschlüsse fest. Es ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und abschriftlich allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen ist.

12. Der Vorstand kann einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

13. Der Vorstand kann nach Maßgabe des § 69 b BNotO Abteilungen bilden und ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. Jede Abteilung wird durch ihren Vorsitzenden vertreten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstands.

14. Der Vorstand kann zur Mitarbeit, insbesondere zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Entschließungen, Mitglieder der Kammer außerhalb des Vorstandes heranziehen.

15. Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Notare, die zur Mitarbeit herangezogen werden und für Angestellte der Notarkammer.
Für die Erteilung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren ist der Vorstand der Notarkammer zuständig.

16. Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder der Kammer und die Einladung zur Kammerversammlung werden im Mitteilungsblatt der Kammer oder im "Amtsblatt für Berlin" bekanntgegeben.

Die Versammlung der Kammer

17.  Die ordentliche Versammlung findet alljährlich einmal am Sitz der Kammer statt.

Zur Kammerversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Unterlagen für die Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen vor der Kammerversammlung in Textform versandt werden.

18.  Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Kammerversammlung fest.

Anträge, die von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind und mindestens eine Woche vor der Kammerversammlung bei der Kammer eingehen, sind in der Kammerversammlung zu behandeln.

19.  Vorsitzender der Kammerversammlung ist der Präsident, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.

20.  Der Vorsitzende der Kammerversammlung bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände. Er erteilt das Wort und kann einen Redner zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Redner das Wort entziehen. Gegen diese Maßnahme des Vorsitzenden steht dem Redner der Einspruch an die Kammerversammlung zu, über den diese sofort ohne Aussprache endgültig entscheidet.

Anträge sind dem Vorsitzenden auf Erfordern schriftlich zu übergeben.

21.  Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes den Schluss der Aussprache über einen Gegenstand beschliessen. In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige Berichterstatter das Schlusswort.

22.  Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich in der Kammerversammlung ausüben. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los - ausgenommen Ziffer 23 -.

Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Wird gegen die Bestimmung des Vorsitzenden Widerspruch erhoben und eine andere Art der Abstimmung verlangt, so entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache.

Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmzähler zuziehen.

23.  Für die durch die Versammlung der Kammer vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder gilt folgendes:

Der Vorsitzende bestimmt einen Wahlleiter, dem Wahlhelfer beigeordnet werden können.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang.

Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche den höchsten Stimmenanteil erhalten.

Zwischen den Kandidaten mit gleichen Stimmenanteilen findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt.

Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlleiter.

Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Die anwesenden Gewählten haben sich sogleich über die Annahme oder Ablehnung, in diesem Fall unter Angabe der satzungsgemäßen Ablehnungsgründe, zu erklären. Den abwesenden Gewählten gibt der Vorsitzende unter Aufforderung zur Erklärung binnen einer Woche von der auf sie gefallenen Wahl durch eingeschriebenen Brief Kenntnis. Wird die Wahl von den anwesenden Gewählten nicht sofort, von den abwesenden Gewählten nicht binnen einer Woche nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorsitzenden abgelehnt, so gilt sie als angenommen.

Über die Ablehnungsgründe, welche in der Kammerversammlung vorgebracht werden, beschließt die Versammlung sofort. Wird die Ablehnung gebilligt, so findet sofort eine Neuwahl statt. Über später vorgebrachte Ablehnungsgründe beschließt der Vorstand, der im Fall der Billigung für eine etwa notwendige Ergänzungswahl die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

24.  Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Jedes Kammermitglied kann sie auf der Geschäftsstelle der Kammer einsehen.

Geschäfts- und Haushaltsführung

25.  Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

26.  Am Sitz der Notarkammer wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Vorstand führt bei Ausübung seiner Geschäfte das der Notarkammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der darüber erlassenen gesetzlichen - und Verwaltungsbestimmungen zustehende Dienstsiegel.

27.  Die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens wird von zwei Rechnungsprüfern vorgeprüft, die die Kammerversammlung - zugleich mit zwei Vertretern für den Fall der Verhinderung - jeweils für das laufende Geschäftsjahr wählt.

Der Bericht der Prüfer wird der Kammerversammlung zwecks Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 4 Ziffer 3 BNotO erstattet.

28.  Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer sowie diejenigen Kammermitglieder außerhalb des Vorstandes, die nach Nr. 14 zur Mitarbeit herangezogen werden, erhalten für den mit ihrer Teilnahme an Sitzungen verbundenen Aufwand eine Reisekostenvergütung, ferner Ersatz ihrer durch die Tätigkeit für die Notarkammer entstandenen Auslagen. Der Vorstand setzt diese Entschädigung fest.

Vertrauensschadenfonds

29. Die Notarkammer ist im Interesse des Ansehens ihrer Mitglieder und zur Wahrung des in die notarielle Tätigkeit gesetzten Vertrauens an einem Vertrauensschadenfonds aller Notarkammern beteiligt.

Der Fonds hat die Aufgabe, bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, Notariatsverwaltern, Notarvertretern, die im Bereich einer beteiligten Notarkammer bestellt sind, ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zu ermöglichen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und dem Fonds nach seiner Zweckbestimmung eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint. Das Fondsvermögen ist ein zweckgebundenes Sondervermögen aller Notarkammern (nicht rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts).  

30. Funktionsbezeichnungen gelten für männliche wie für weibliche Funktionsträger.

Vorstehender Text stimmt mit dem Beschluss und dem Rechtssetzungswillen der Versammlung der Notarkammer Berlin überein. Die von der Versammlung der Notarkammer am 30.03.2021 beschlossenen Änderungen der Satzung wurden am 15.06.2021 von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zum Geschäftszeichen I A 2 - 3833/4 - gem. § 66 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BNotO genehmigt. Die geänderten Satzungsbestimmungen traten mit dem ersten Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt von Berlin, dem 25.06.2021, in Kraft.

Berlin, den 30.06.2021
Der Präsident der Notarkammer Berlin
Kollmorgen