Notarkammer Berlin
Berufsziel Notar/in

Notare und Notarinnen

Informationen zum Bewerbungsverfahren beim Kammergericht finden Sie hier.

Überblick

Staatlich beschränkter Zugang

Notare werden nach § 4 BNotO bestellt, wenn es für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. Wann das im Einzelnen der Fall ist, wird in der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare des Landes Berlin (AVNot) unter Ziffer 1 geregelt.

Dabei wird zwischen a) Bedarfs- und b) Altersstrukturstellen unterschieden:

a) Die Zahl der auszuschreibenden Stellen wird jährlich von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf der Grundlage des Beurkungsaufkommens der vorangegangenen vier Jahre ermittelt. Dabei werden die Urkundsgeschäfte unterschiedlich gewichtet (je nach Art des Geschäfts) und durch die Anzahl der Notare geteilt. Bei Überschreiten der Messzahl 275 schreibt die Senatsverwaltung Stellen aus.

b) Daneben werden zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs unabhängig vom Bedarf in jedem ungeraden Jahr 30 Notarstellen ausgeschrieben.

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz schreibt diese Stellen regelmäßig gegen Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Amtsblatt für Berlin aus. Dadurch können Bewerberinnen und Bewerber, die im Frühjahr desselben Jahres den schriftlichen Teil und im Herbst den mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung absolvieren, sich um eine Stelle bewerben.  

Voraussetzungen der Bestellung zum Notar / zur Notarin

Die Voraussetzungen für eine Bewerbung regelt § 6 BNotO. Danach soll nur zum Notar bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist und - im Bereich des Anwaltsnotariats - 

  • mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen ist;
  • diese Tätigkeit mindestens drei Jahre ununterbrochen in dem in Aussicht genommenen
  • Amtsbereich ausgeübt hat;
  • die notarielle Fachprüfung bestanden hat;
  • ab dem Bestehen der Fachprüfung seiner Fortbildungsverpflichtung (15 Stunden im Kalenderjahr) nachgekommen ist und
  • eine Praxisausbildung von im Regelfall 160 Stunden absolviert hat.

Allgemeine und örtliche Wartezeit sollen sicherstellen, dass der Bewerber zum einen über die nötigen praktischen Erfahrungen im Justizbereich verfügt und zum anderen die organisatorischen Voraussetzungen für eine notarielle Geschäftsstelle geschaffen und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangt hat.

Notarielle Fachprüfung

Die notarielle Fachprüfung wird von dem bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (4 Klausuren) und einer mündlichen Prüfung. Ihr Ergebnis fließt im Rahmen der Auswahlentscheidung zu 60 %, das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu 40 % ein.

Fortbildungsverpflichtung

Wird ein Bewerber nicht in dem Jahr zum Notar ernannt, in dem er die notarielle Fachprüfung bestanden hat, muss er seine erworbenen Kenntnisse jedes Jahr durch Fortbildung festigen und aktualisieren. Unterbleibt diese Fortbildung, verfällt die notarielle Fachprüfung!

Praxiserfahrung

Voraussetzung für eine Ernennung ist weiter, dass der Bewerber sich mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut gemacht hat. Der Bewerber soll sich 160 Stunden von einem von der Notarkammer bestimmten Ausbildungsnotar schulen lassen. Diese Ausbildungszeit kann bei vergleichbaren Praxiserfahrungen durch Notarvetretungen und Notariatsverwaltungen oder das Besuchen eines Praxislehrganges (nicht: eines Vorbereitungslehrganges auf die notarielle Fachprüfung) verkürzt werden. Einzelheiten regelt die Ausbildungsordnung der Notarkammer Berlin.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Ausbildungsnotar auf schriftlichen Antrag des Bewerbers von der Notarkammer bestimmt. Einen Mustertext für den entsprechenden Antrag finden Sie hier. Dabei ist erwünscht, dass der Bewerber den Ausbildungsnotar selbst vorschlägt; die Wahl eines Notars aus der eigenen Sozietät ist unbedenklich.

Die Praxisausbildung kann nach Maßgabe des § 6 der Ausbildungsordnung verkürzt werden. Textbausteine für entsprechende Verkürzungsanträge finden Sie hier. Soweit die Verkürzung wegen in Eigenschaft als Notarvertreter oder Notariatsverwalter durchgeführter Urkundsgeschäfte gem. § 6 Abs. 2 der Ausbildungsordnung beantragt wird, ist eine Bescheinigung beizufügen, für die wir den hier herunterzuladenden Vordruck vorgesehen haben.