Notarkammer Berlin
Unternehmen

Unternehmen

Das Führen eines Unternehmens stellt an den Inhaber hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.

Rechtliche Apsekte

Ein Unternehmer muss dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:

  • So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
  • Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
  • Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.

Der Notar kann schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.

Weitere Informationen

Firma

Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifelsfragen ist der Notar behilflich.

Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt.

Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen des Inhabers (Personenfirma, z.B. "Klaus Walter Hartmann OHG") oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma, z.B. "Autoverwertung und Recycling GmbH"). Zulässig sind neuerdings auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z.B. "Paradiso GmbH" für Sonnenstudio).

In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Die Firma von Einzelkaufleuten muss seit dem 1.7.1998 den Zusatz "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" (Abkürzung "e.K.") enthalten.

Rechtsform

Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen. Sie müssen keinem Existenzgründer als Hemmnis erscheinen: Der Notar steht Ihnen als kostengünstiger Profi zur Seite - Beratung inklusive.

Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.

Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird der Notar im Beratungsgespräch mit dem Existenzgründer umfassend klären.

Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für den Existenzgründer die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) sein Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema steht Ihnen der Notar als kompetenter Berater zur Seite.

Das Gesetz ermöglicht den Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung steht der Notar als Ansprechpartner zur Verfügung.

Eingetragener (Einzel-) Kaufmann (e.K.)

Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann". Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Der einzelkaufmännische Betrieb ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für den Inhaber begründet.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.

Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafter.

Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den ihm als zuverlässig und fleißig bekannten B in das Geschäft aufzunehmen, der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll. In der Praxis wird oft als persönlich haftender Komplementär der KG eine GmbH verwendet ("GmbH & Co. KG"). Damit wird im Ergebnis eine persönliche Haftung auch des Komplementärs beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.

Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf einen Komplementär beschränkt werden.

Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.

Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.

Beispiel: D betreibt als eingetragener Einzelkaufmann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u.a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb seines Unternehmens begrenzen. Für ihn wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige Komplementärin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt.

Weitere Unternehmensformen

Weitere Unternehmensformen wie Aktiengesellschaft und eingetragene Genossenschaft haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen.

Handelsregister

Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen, bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern.

So ergibt sich aus dem Handelsregister z.B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartner vertrauen.

Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
  • Änderung der Firma,
  • Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen,
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.

Nachfolge

Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Weil viele mittelständische Betriebsinhaber der Nachkriegsgeneration derzeit einen Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten "heißen Eisen". Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.

Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb einzubinden.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.

Auswahl des Nachfolgers

Die richtige Gestaltung der Unternehmensnachfolge kann sehr unterschiedlich sein. Zentraler Punkt ist die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers. Oft wird ein Kind des Seniorchefs die Nachfolge antreten. Ist in der Familie keine geeignete Person vorhanden, so kommen auch (leitende) Angestellte des Unternehmens oder gegebenenfalls ein qualifizierter firmenfremder Nachfolger in Betracht.

Testament

Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, muss im Regelfall das Testament des Seniorchefs so ausgestaltet werden, dass dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb dagegen an eine - eventuell zerstrittene - Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann die Testamentsvollstreckung durch einen sachkundigen Testamentsvollstrecker Abhilfe schaffen.

Gesellschaftsvertrag

Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls sind Änderungen erforderlich.

Unternehmensübertragung

Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten des Seniorchefs stattfinden, so wird dieser die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich der Seniorchef den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.

Umwandlung

Als wichtiges Instrument für die Unternehmensnachfolge ist die Umwandlung des Unternehmens zu nennen. Der Gesetzgeber bietet mit dem neugeschaffenen Umwandlungsgesetz eine gute Möglichkeit an, die Rechtsform des Unternehmens der geplanten Unternehmensnachfolge anzupassen.

Umorganisation

Nachdem das Unternehmen einmal gegründet ist und "läuft", kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. So werden beispielsweise neue Betätigungsfelder erschlossen, Auslandskontakte geknüpft, verdiente Mitarbeiter beteiligt. Nicht zuletzt kann es auch sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag z.B. der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.

In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.

Verkauf von Unternehmensanteilen

Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, müssen der Kaufvertrag sowie die Anteilsübertragung notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber schon zu Beweiszwecken empfehlenswert.

Umwandlung

Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Die Umwandlung kann beurkundungs- und eintragungspflichtig sein.

Betriebsaufspaltung

Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens aus steuerlichen Gründen in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.